Mutterschutz
Während der Schwangerschaft und nach der Geburt genießt die werdende Mutter bzw. die Mutter und ihr Kind einen besonderen Schutz.
Wer hat Anspruch auf Mutterschutz?
Für alle schwangeren Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder als Beschäftigte in Heimarbeit am Stück mitarbeiten, gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten auch für Frauen, die
in einem Probearbeitsverhältnis stehen,
in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen,
sich in einem Berufsausbildungsverhältnis befinden (zum Beispiel Auszubildende, Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege, in der Entbindungspflege und in der Krankenpflegehilfe),
In arbeitsrechtlich geregelten Praktikantenverhältnissen stehen oder ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren
Besondere Regeln gelten für Beamtinnen. Für sie gilt die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen.
Damit der Mutterschutz in Kraft treten kann, muss die werdende Mutter dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitteilen.
Die wichtigsten Punkte aus dem Mutterschutzgesetz betreffen die Mutterschutzfristen, den Kündigungsschutz, die Arbeitsplatzgestaltung und das Mutterschaftsgeld.
Mutterschutzfristen
Sechs Wochen vor der Geburt beginnt die Mutterschutzfrist.
Die Schutzfrist endet acht Wochen nach der Entbindung. Bei einer Früh- oder Mehrlingsgeburt verlängert sie sich auf zwölf Wochen.
Kündigungsschutz
Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung darf die Arbeitnehmerin nicht gekündigt werden.
Voraussetzung dafür ist, dass dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
Arbeitsplatzgestaltung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsplatz der werdenden oder stillenden Mutter so zu gestalten, dass sie vor Gefahren für ihr Leben und ihre Gesundheit geschützt ist. So
müssen Maschinen, Geräte, Werkzeuge entsprechend eingerichtet werden;
darf die werdende Mutter an Geräten oder Maschinen mit Fußantrieb nicht beschäftigt werden;
darf die tägliche Arbeitszeit 8,5 Stunden nicht überschreiten;
sind schwere körperliche Arbeiten verboten;
muss der Arbeitgeber eine Sitzgelegenheit für kurze Ausruhzeiten zur Verfügung stellen, wenn die Tätigkeit im Stehen ausgeführt wird;
sind Akkordarbeit und Fließbandarbeit mit vorgegebenem Tempo verboten;
darf die werdende Mutter ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat nicht länger als vier Stunden arbeiten, wenn ihre Tätigkeit nur im Stehen ausgeübt werden kann.
Stillenden Müttern steht während der Arbeitszeit eine Stillzeit zu, die sie sich selbst einteilen dürfen.
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