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Masernschutzgesetz

Für die Impfung gegen Masern gilt seit dem 1. März 2020 eine neue gesetzliche Regelung.
Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr müssen vor Eintritt in eine Gemeinschaftseinrichtung, wie Kindergarten, Kindertagespflege oder Schule, den von der Ständigen Impfkomission (STIKO) empfohlenen Impfschutz gegen Masern nachweisen.

© Sergey Borisov

  • Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr benötigen mindestens die erste Impfung, Kinder ab zwei Jahren müssen auch die zweite Impfung erhalten haben. Es sei denn, sie sind immun, weil sie z. B. bereits an Masern erkrankt waren

  • Der Nachweis geschieht durch den Impfass oder eine ärztliche Bescheinigung

  • Kinder ohne Masernschutz, die älter sind als ein Jahr, können vom Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung ausgeschlossen werden

  • Kinder, die bereits vor dem 1. März 2020 in einer Einrichtung betreut wurden, müssen spätestens bis zum 31. Juli 2021 eine Masernschutzimpfung oder die Immunität gegen Masern nachweisen

  • Von der Regel ausgenommen sind diejenigen, die aufgrund einer medizinischen Gegenanzeige nicht geimpft werden können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen


Weitere Informationen und Antworten zur Masernerkrankung, Impfung und zum Masernschutzgesetz finden Sie unter www.masernschutz.de

Quelle: Elterninformation zum neuen Masernschutzgesetz der BZgA

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