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Kinderkrankentage

Wenn das Kind erkrankt ist und zu Hause betreut werden muss haben gesetzlich versicherte Eltern Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Bei mehreren Kindern unter zwölf Jahren erhöhen sich die möglichen Freistellungstage pro Elternteil auf maximal 25 Arbeitstage im Kalenderjahr.

Für die Jahre 2024 und 2025 gilt:

Für die Jahre 2024 und 2025 besteht der Anspruch für Kinderkrankengeld jeweils längstens für 15 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für 30 Tage.

Erleichterungen ab dem 18.12.2023:

Eltern können die ärztliche Bescheinigung, dass sie ein krankes Kind betreuen müssen, telefonisch und ohne Praxisbesuch bekommen. Möglich sind Bescheinigungen zum Bezug von Kinderkrankengeld für maximal fünf Tage.

Wird das Kind stationär behandelt, gibt es ab 2024 einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Wer hat einen Anspruch?

Anspruchsberechtigt sind:

  • gesetzlich Versicherte und berufstätige Eltern,

  • die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und

  • deren Kind unter 12 Jahre alt ist

Bei Kindern, die eine Behinderung haben, auch über das 12. Lebensjahr hinaus.

Auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten (könnten), haben bei entsprechendem Kinderbetreuungsbedarf die Möglichkeit, stattdessen Kinderkrankengeld zu beantragen.

Eltern, die aktuell Elterngeld beziehen und in Teilzeit arbeiten, können Kinderkrankentage nehmen. Dadurch reduziert sich das Elterngeld, das sie bekommen, nicht. 

Wo beantrage ich Kinderkrankengeld?

Eltern können Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse beantragen.

Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts

Mehr Infos finden Sie hier: Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld | BMG (bundesgesundheitsministerium.de)

Aktualisiert Februar 2024

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