Masernschutzgesetz
© Sergey Borisov
Für die Impfung gegen Masern gilt seit dem 1. März 2020 eine neue gesetzliche Regelung.
Kinder ab dem 1. Lebensjahr müssen vor Eintritt in eine Gemeinschaftseinrichtung, wie Kindergarten, Kindertagespflege oder Schule, den von der Ständigen Impfkomission (STIKO) empfohlenen Impfschutz gegen Masern nachweisen.
Kinder ab dem 1. Lebensjahr benötigen mindestens die erste Impfung, Kinder ab 2 Jahren müssen auch die 2. Impfung erhalten haben. Es sei denn, sie sind immun, weil sie z. B. bereits an Masern erkrankt waren.
Wie wird die Impfung nachgewiesen?
Der Nachweis geschieht durch den Impfass oder eine ärztliche Bescheinigung
Kinder ohne Masernschutz, die älter sind als 1 Jahr, können vom Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung ausgeschlossen werden
Kinder, die bereits vor dem 1. März 2020 in einer Einrichtung betreut wurden, müssen spätestens bis zum 31. Juli 2022 eine Masernschutzimpfung oder die Immunität gegen Masern nachweisen
Von der Regel ausgenommen sind diejenigen, die aufgrund einer medizinischen Gegenanzeige nicht geimpft werden können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen
Warum ist die Masernimpfung so wichtig?
Masern sind nicht harmlos. Masern schwächen die Körperabwehr über mehrere Monate. Das kann den Weg für viele weitere Infektionen bereiten, wie etwa Lungenentzündungen oder Mittelohrentzündungen. Besonders gefährlich ist die Gehirnentzündung, die bei etwa einem von 1000 erkrankten Kindern auftritt und dauerhafte Schäden hinterlassen kann.
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