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Studienstarthilfe

Was ist die Studienstarthilfe?

Die Studienstarthilfe ist ein eigenes Förderungsinstrument innerhalb des BAföG. Sie richtet sich an Studienanfängerinnen und Studienanfänger mit Sozialleistungsbezug, die bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich erstmals an einer Hochschule in Deutschland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in der Schweiz immatrikuliert haben.

Die Studenstarthilfe …

  • ist für junge Menschen aus einkommensschwachen Haushalten mit Sozialleistungsbezug.

  • ist ein einmaliger Zuschuss von 1.000 Euro.

  • ist für Ausgaben, die typischerweise mit dem Studienstart verbunden sind (beispielsweise Laptop, Lehr- und Lernmaterialien, Mietkaution).

  • kann unabhängig von einem späteren BAföG-Bezug beantragt werden und wird nicht auf das BAföG angerechnet.

  • muss bis spätestens zwei Monate nach Beginn des ersten Semesters (ausschließlich elektronisch) beantragt werden.

  • ist ein Zuschuss und muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden.

Der Online-Antrag über das Antragsportal BAföG Digital muss die folgenden zwei Anlagen enthalten.

  1. Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule

  2. Bescheinigung, aus der sich der Bezug einer der oben genannten Sozialleistungen im Vormonat des Studienbeginns ergibt

Voraussetzungen

Die Studierenden müssen …

  • unter 25 Jahre alt sein.

  • erstmals an einer Hochschule in einem Vollzeitstudiengang immatrikuliert sein (nachzuweisen durch die Immatrikulationsbescheinigung).

  • eine Immatrikulationsbescheinigung vorlegen.

  • nachweisen, dass sie im Monat vor Studienbeginn Empfänger*in einer der folgenden Sozialleistungen waren: 

  1. Wohngeld (Bezug selbst oder als Haushaltsmitglied)

  2. Kinderzuschlag (Bezug selbst oder durch ihre Eltern; nicht zu verwechseln mit dem „Kindergeld“!)

  3. Bürgergeld (SGB II)

  4. Sozialhilfe (SGB XII: Hilfe zum Lebensunterhalt oder bei Erwerbsminderung oder SGB XIV: Opfer/Hinterbliebene bei Gewalttaten/Vernachlässigung/Impfschäden)

  5. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Darüber hinaus erhalten Personen die Studienstarthilfe, die vor Studienstart …

  • selbst oder deren Eltern den Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz beziehen.

  • selbst oder als Haushaltsmitglied Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz beziehen oder.

  • eine in § 91 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannte Leistung der Kinder- und Jugendhilfe erhalten und deren Eltern nicht aus ihrem Einkommen zu den Kosten herangezogen werden.

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