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Kinderzuschlag

Eltern mit einem geringen Einkommen können zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag erhalten.

Der Kinderzuschlag beträgt seit dem 1. Januar 2024 monatlich maximal 292 € pro Kind.

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kinderzuschlag:

  • Die Eltern verfügen nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken.

  • Die monatlichen Einnahmen der Eltern erreichen eine Mindest-Grenze.
    Diese liegt für Elternpaare bei 900 € brutto und
    für Alleinerziehende bei 600 € brutto.

  • Der Bedarf der Familie wird durch das zur Verfügung stehende Einkommen und die Zahlung von Kinderzuschlag, sowie eventuell zustehendem Wohngeld, gedeckt und deshalb besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

Wichtiges zum Kinderzuschlag:

  • Der Kinderzuschlag gilt nur für unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben.

  • Für Kinder wird bereits Kindergeld oder eine das Kindergeld ausschließende Leistung bezogen.

  • Der Kinderzuschlag beträgt maximal 292 € im Monat (Stand 1. Januar 2024).

  • Die Auszahlung erfolgt zusammen mit dem Kindergeld.

  • Eltern, die den Kinderzuschlag beziehen, können für ihre Kinder auch Bildungs- und Teilhabeleistungen erhalten.

Erhalte ich Kinderzuschlag?

Über den KiZ-Lotsen können Sie Ihren Anspruch auf Kinderzuschlag prüfen: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse

Da sich die Kriterien hierfür ändern können, lohnt sich eine regelmäßige Überprüfung.

Außerdem können Sie sich dieses Erklär-Video zum Kinderzuschlag ansehen.

Grafik „Der Kinderzuschlag" © BMFSFJ

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