Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Wenn Sie alleinerziehend oder nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet sind, dann stehen Ihnen normalerweise der hälftige Kinderfreibetrag von 2.730 € und der hälftige Freibetrag für die Betreuung, Erziehung oder den Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.464 € zu.
Zusätzlich erhalten alleinstehende Alleinerziehende (keine weitere erwachsene Person im Haushalt) einen Entlastungsbetrag von 4.008 € bei einem Kind, wenn Ihr Kind bei Ihnen wohnt und wenn Sie für Ihr Kind Kindergeld oder die Freibeträge erhalten.
Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 €pro Kind. Sinn des Entlastungsbetrages ist es, die verteuerte Haushaltsführung von alleinstehenden Alleinerziehenden im Steuerrecht zu berücksichtigen.
Hier finden Sie weitere Informationen in Video zum Entlastungsbeitrag.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende© BMFSFJ
Übertragung des Kinderfreibetrags
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie beim Finanzamt beantragen, dass Ihnen der halbe Kinderfreibetrag übertragen wird und Sie den vollen Kinderfreibetrag von 4.980 € im Jahr nutzen können, beispielsweise wenn der andere Elternteil:
beschränkt einkommensteuerpflichtig ist, zum Beispiel, weil er nicht in Deutschland wohnt, oder
seine Unterhaltsverpflichtung gar nicht oder nicht zu mindestens 75 % erfüllt oder
gestorben ist.
(Quelle: www.familienportal.de )