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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Wenn Sie alleinerziehend oder nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet sind, dann stehen Ihnen normalerweise der hälftige Kinderfreibetrag von 3.192 € und der hälftige Freibetrag für die Betreuung, Erziehung oder den Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.464 € zu.

Zusätzlich erhalten alleinstehende Alleinerziehende (keine weitere erwachsene Person im Haushalt) einen Entlastungsbetrag von 4.260 € bei einem Kind, wenn Ihr Kind bei Ihnen wohnt und wenn Sie für Ihr Kind Kindergeld oder die Freibeträge erhalten.

Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 € pro Kind.

Sinn des Entlastungsbetrages ist es, die verteuerte Haushaltsführung von alleinstehenden Alleinerziehenden im Steuerrecht zu berücksichtigen.

Hier finden Sie weitere Informationen in Video zum Entlastungsbeitrag.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende© BMFSFJ

Übertragung des Kinderfreibetrags

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie beim Finanzamt beantragen, dass Ihnen der halbe Kinderfreibetrag übertragen wird und Sie den vollen Kinderfreibetrag von 6.384 € im Jahr nutzen können, beispielsweise wenn der andere Elternteil:

  • beschränkt einkommensteuerpflichtig ist, zum Beispiel, weil er nicht in Deutschland wohnt, oder

  • seine Unterhaltsverpflichtung gar nicht oder nicht zu mindestens 75 % erfüllt oder

  • gestorben ist.

 
(Quelle: Steuerentlastungen | Familienportal des Bundes

Aktualisiert Jan. 2023

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